ANHANG VO (EG) 2006/941
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden wie folgt geändert:
- 1.
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In Anhang IA erhält der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIabde, XII und XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) folgende Fassung:
- Art:
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Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
- Gebiet:
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I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIabde, XII und XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer)
WHB/1 X 14
Dänemark 52529 (5) (6) Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 20424 (5) (6) Spanien 44533 (5) (6) Frankreich 36556 (5) (6) Irland 40677 (5) (6) Niederlande 64053 (5) (6) Portugal 4137 (5) (6) Schweden 12994 (5) (6) Vereinigtes Königreich 68161 (5) (6) EG 344063 (5) (6) Norwegen 152442 (1) (2) Färöer 45000 (3) (4) TAC 2000000 - 2.
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In Anhang IA wird nach dem vorstehenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
- Art:
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Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
- Gebiet:
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EG-Gewässer II, IVa(8), VIa(9), VIb, VII(10)
WHB/24A567
Färöer 10000 (7) TAC 2000000 - 3.
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In Anhang IB erhält der Eintrag für Hering in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) folgende Fassung:
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
II, Vb nördlich von 62° N (Färöische Gewässer) (HER/2A5B-F) Belgien 2 Dänemark 2117 Deutschland 371 Spanien 7 Frankreich 91 Irland 548 Niederlande 758 Polen 107 Portugal 7 Finnland 32 Schweden 784 Vereinigtes Königreich 1354 - Art:
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Hering
Clupea harengus
- Gebiet:
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EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2.
Belgien 22 Dänemark 21243 Deutschland 3720 Spanien 70 Frankreich 917 Irland 5499 Niederlande 7602 Polen 1075 Portugal 70 Finnland 329 Schweden 7872 Vereinigtes Königreich 13581 EC 62000 Färöer 6196 (11) TAC Entfällt Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gilt. - 4.
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Dem Anhang III Teil A wird folgende Nummer angefügt:
- 8.5.
- Abweichend von den Nummern 8.3 und 8.4 dürfen Fischereifahrzeuge, die gezielt Seehecht befischen, in den betreffenden Gebieten bei einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm einsetzen.
- 5.
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Anhang IV Teil I und Teil II erhält folgende Fassung:
TEIL I
Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe in Drittlandgewässern
Fanggebiet Fischerei Anzahl der Lizenzen Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00′ N 77 DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SE: 10, UK: 17 57 Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N 80 FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 50 Makrele, südlich von 62° 00′ N, Ringwadenfischerei 11 DE: 1(12), DK: 26(12), FR: 2(12), NL: 1(12) entfällt Makrele, südlich von 62° 00′ N, Schleppnetzfischerei 19 entfällt Makrele, nördlich von 62° 00′ N, Ringwadenfischerei 11 (13) DK: 11 entfällt Industriefischerei, südlich von 62° 00′ N 480 DK: 450, UK: 30 150 Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13 Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W. 8 (14) 4 Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26 Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W. 70 DE: 8(15), FR: 12(15), UK: 0(15) 20 (16) Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. 70 22 (16) Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling” einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. 36 DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 20 Leinenfischerei 10 UK: 10 6 Makrelenfischerei 12 DK: 12 12 Heringsfischerei nördlich von 62° N 21 DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SE: 3 21 Gewässer der Russischen Föderation Alle Fischereien p.m. p.m. Kabeljaufischerei 7 (17) p.m. Sprottenfischerei p.m. p.m. TEIL II
Begrenzung der Anzahl von Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen
Flaggenstaat Fischerei Anzahl der Lizenzen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegen Hering, nördlich von 62° 00′ N 18 18 Färöer Makrele, VIa (nördlich 56° 30′ N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56° 30′ N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich 56° 30′ N) 14 14 Hering, nördlich von 62° 00′ N 21 21 Hering, IIIa 4 4 Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VI (nördlich 56° 30′ N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) 15 15 Leng und Lumb 20 10 Blauer Wittling, II, IVa, VIa (nördlich 56° 30′ N), VIb, VII (westlich 12° 00′ W) 20 20 Blauleng 16 16 Russische Föderation Hering IIId (Schwedische Gewässer) p.m. p.m. Hering IIId (Schwedische Gewässer, nichtfischende Mutterschiffe) p.m. p.m. Sprotte 4 (18) p.m. Barbados Geißelgarnelen Penaeus(19) (Gewässer von Französisch-Guayana) 5 p.m.(20) Schnapper(21) (Gewässer von Französisch-Guayana) 5 p.m. Guyana Geißelgarnelen Penaeus(22) (Gewässer von Französisch-Guayana) p.m. p.m.(23) Suriname Geißelgarnelen Penaeus(22) (Gewässer von Französisch-Guayana) 5 p.m.(24) Trinidad und Tobago Geißelgarnelen Penaeus(22) (Gewässer von Französisch-Guayana) 8 p.m.(25) Japan Thun(26) (Gewässer von Französisch-Guayana) p.m. Korea Thun(27) (Gewässer von Französisch-Guayana) p.m. p.m.(22) Venezuela Schnapper(22) (Gewässer von Französisch-Guayana) 41 p.m. Haie(22) (Gewässer von Französisch-Guayana) 4 p.m.
Fußnote(n):
- (1)
Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.
- (2)
Hiervon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.
- (3)
Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs einschließen (Argentinae spp.).
- (4)
Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.
- (5)
Davon dürfen bis zu 61 % in der norwegischen Wirtschaftszone oder in der Fischereizone rund um Jan Mayen gefangen werden.
- (6)
Davon dürfen bis zu 2,9 % in färöischen Gewässern, Gebiet Vb, gefangen werden.
- (7)
Wird gegen die im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Küstenstaaten festgelegten färöischen Fangbeschränkungen aufgerechnet.
- (8)
Die Fänge im Gebiet IVa belaufen sich auf höchstens 2500 Tonnen.
- (9)
Nördlich von 56° 30′ N.
- (10)
Westlich von 12° W.
- (11)
Dürfen in Gemeinschaftsgewässern gefischt werden.
- (12)
Diese Aufteilung gilt für die Ringwaden- und die Schleppnetzfischerei.
- (13)
Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00′ N.
- (14)
Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” enthalten.
- (15)
Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
- (16)
In den Zahlen sind die Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” enthalten.
- (17)
Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.
- (18)
Nur für den lettischen Teil der EG-Gewässer.
- (19)
Lizenzen für Garnelenfang in den Gewässern von Französisch-Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, den das betreffende Drittland vorgelegt und die Kommission genehmigt hat. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem für ihre Erteilung maßgeblichen Fangplan vorgesehen ist.
- (20)
Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 200 begrenzt.
- (21)
Nur mit Langleinen oder Fischfallen (Schnapper) beziehungsweise Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in über 30 m Tiefe (Haie). Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen in Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.
Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch-Guayana gerecht wird. Eine Kopie des genehmigten Vertrags ist dem Lizenzantrag beizufügen.
Lehnen die französischen Behörden eine solche Genehmigung ab, so müssen sie die betreffende Vertragspartei und die Kommission von dieser Ablehnung und ihrer Begründung unterrichten.
- (22)
Vom 1. Januar bis 30. April 2006 anwendbar.
- (23)
Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2006.
- (24)
Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf p.m. begrenzt.
- (25)
Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 350 begrenzt.
- (26)
Muss ausschließlich mit Langleinen gefischt werden.
- (27)
Davon jederzeit eine Höchstanzahl von 10 für Schiffe, die Kabeljaufang mit Kiemennetzen betreiben.
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