Präambel VO (EG) 2006/941

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates(2) wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2)
Im Anschluss an Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde am 23. Februar 2006 der gegenseitige Zugang zu den Beständen von Blauem Wittling und Hering in den Fanggebieten der jeweils anderen Partei vereinbart. Diese Vereinbarung sollte durchgeführt werden.
(3)
Da die Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Bereichen VIa, b und VII b, c, j, k und im Untergebiet XII mit Kiemennetzen gezielt Seehecht gefangen haben, an den Fangpraktiken, die zum Verbot des Einsatzes von Kiemennetzen in diesen Gebieten geführt haben, nicht beteiligt waren, sollten diese Fischereien abweichend von dem Verbot weiterhin erlaubt sein.
(4)
Die Gemeinschaft hat mit Norwegen Konsultationen über die Bewirtschaftung der Bestände an im Frühjahr laichendem norwegischen Hering (skandinavischem Atlantikhering) im Nordost-Atlantik durchgeführt, insbesondere im Hinblick auf die umzusetzenden Lizenzregelungen.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.