Artikel 11 VO (EG) 2006/950

(1) Jeder Inhaber einer Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker weist dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz nach, dass diese Raffination stattgefunden hat. Wurde der Zucker nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b raffiniert, so entrichtet der Antragsteller — außer bei Vorliegen von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen technischen Umständen — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, für die nicht raffinierten Zuckermengen einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne.

(2) Jeder gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassene Zuckererzeuger teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor dem 1. März, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, die Mengen mit, die er im Rahmen des besagten Wirtschaftsjahres raffiniert hat, wobei er Folgendes angibt:

a)
die Zuckermengen, die den Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker entsprechen, unter Angabe der Kenndaten der betreffenden Lizenzen,
b)
die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckermengen unter Angabe der Kenndaten des zugelassenen Unternehmens, das diesen Zucker erzeugt hat,
c)
die übrigen Zuckermengen unter Angabe von deren Herkunft.

(3) Jeder zugelassene Zuckererzeuger entrichtet vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Zuckermengen, für die er dem Mitgliedstaat nicht nachweisen kann, dass der Zucker gemäß Absatz 2 Buchstabe c kein eingeführter, nicht zur Raffination bestimmter Zucker ist oder — falls es sich um zur Raffination bestimmten Zucker handelt — dass dieser Zucker aufgrund außergewöhnlicher technischer Umstände oder eines Falles höherer Gewalt nicht raffiniert wurde.

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