Artikel 2 VO (EG) 2006/950
Zum Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „AKP-/indischer Zucker” : Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Staaten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der gemäß dem AKP-Protokoll bzw. dem Abkommen mit Indien in die Gemeinschaft eingeführt wird;
- b)
- „zusätzlicher Zucker” : die ergänzende Menge gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, bei der die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrzucker des KN-Codes 17011110 mit Ursprung in den Staaten gemäß Anhang VI der genannten Verordnung ausgesetzt ist;
- c)
- „Zucker Zugeständnisse CXL” : Rohrohrzucker auf der Liste „CXL — Europäische Gemeinschaften” gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/96;
- d)
- „Balkan-Zucker” : Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;
- e)
- „Zucker — außerordentliche Einfuhr” : die Erzeugnisse gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;
- f)
- „Zucker — industrielle Einfuhr” : die Erzeugnisse gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;
- g)
- „AKP-Protokoll” : Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen” );
- h)
- „Abkommen mit Indien” : das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien über Rohrzucker;
- i)
- „Lieferzeitraum” : der in Artikel 4 des AKP-Protokolls und Artikel 4 des Abkommens mit Indien festgesetzte Zeitraum; der am 1. Juli 2009 beginnende Lieferzeitraum endet jedoch am 30. September 2009, nach dem das AKP-Protokoll und das Abkommen mit Indien für die Gemeinschaft nicht mehr bindend sind;
- j)
- „Partie” : eine Zuckermenge, die sich auf einem bestimmten Schiff befindet und die tatsächlich in einem bestimmten europäischen Hafen der Gemeinschaft entladen wird;
- k)
- „Gewicht tel quel” : das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;
- l)
- „angegebener Polarisationsgrad” : der tatsächliche Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers, durch die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls nach der polarimetrischen Methode überprüft und in sechs Dezimalstellen ausgedrückt;
- m)
- „Arbeitstag” : ein Arbeitstag der Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(1);
- n)
- „Raffination” : die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie jegliche gleichartige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung;
- o)
- „Vollzeitraffinerien” : die Raffinerien gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;
- p)
- „zusätzlicher WPA-Zucker” : Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Regionen und Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
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