Artikel 30d VO (EG) 2006/950
(1) Der Verarbeiter weist den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass er die als „Zucker — industrielle Einfuhr” eingeführten Mengen im Rahmen der Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zur Herstellung der im Anhang derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verwendet hat. Dieser Nachweis besteht in der EDV-Aufzeichnung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.
(2) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis zum Ende des siebten Monats nach dem Monat der Einfuhr nicht erbracht, so zahlt er für jeden Verzugstag einen Betrag von 5 EUR je Tonne der betreffenden Menge.
(3) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat der Einfuhr nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge als zu viel gemeldete Menge im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006.
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