Artikel 4 VO (EG) 2006/950

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden von den Beteiligten bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht.

(2) Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 werden die Anträge auf Einfuhrlizenzen ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels und bis zur Unterbrechung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung allwöchentlich von Montag bis Freitag eingereicht.

Der Antragsteller reicht seinen Lizenzantrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.

Ein Antragsteller kann nur einen einzigen Lizenzantrag je Woche und laufende Nummer stellen. Reicht ein Antragsteller im Laufe einer bestimmten Woche mehr als einen Antrag für eine laufende Nummer ein, so werden alle seine während der betreffenden Woche für diese laufende Nummer gestellten Anträge abgelehnt, und die bei Einreichung der Anträge gestellten Sicherheiten werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats einbehalten.

(3) Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 20 eine der folgenden Angaben: „Zur Raffination bestimmter Zucker” oder „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker” . Die Angabe steht in keinem Zusammenhang mit dem KN-Code, für den der Antrag gestellt wird oder unter dem der Zucker eingeführt werden soll.

(4) Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt Folgendes bei:

a)
der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tonne der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Menge Zucker gestellt hat;
b)
im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage eines gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Zuckererzeugers, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat, in dem die Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz abläuft, folgt.

(5) Für die Zollkontingente beginnt der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am Tag, an dem das betreffende Kontingent eröffnet wird.

Für AKP-/indischen Zucker beginnt der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am Montag vor dem 10. Juni des vorangehenden Lieferzeitraums. Ist jedoch für eines der Ausfuhrländer die Höchstmenge der Lieferverpflichtung für einen Lieferzeitraum erreicht, so beginnt der erste Zeitraum, in dem für dieses Land Lizenzanträge für den folgenden Lieferzeitraum gestellt werden können, am Montag vor dem 6. Mai.

Für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum beginnt der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am Montag nach Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der betreffenden Lieferverpflichtungen.

Für AKP-/indischen Zucker endet der Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am 18. September 2009.

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