Artikel 8 VO (EG) 2006/950
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Zollkontingenten bzw. Lieferverpflichtungen und nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt Folgendes mit:
- a)
- vor Ende jedes Monats die Zuckermengen, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent, die im Laufe des dritten Vormonats tatsächlich eingeführt wurden;
- b)
-
vor dem 1. März in Bezug auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr bzw. den vorangegangenen Lieferzeitraum:
- i)
-
die tatsächlich eingeführte Gesamtmenge:
- —
-
in Form von zur Raffination bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent,
- —
-
in Form von nicht zur Raffination bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent,
- —
-
in Form von Weißzucker;
- ii)
- die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent, die tatsächlich raffiniert wurde.
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