Artikel 8 VO (EG) 2006/950

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Zollkontingenten bzw. Lieferverpflichtungen und nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt Folgendes mit:

a)
vor Ende jedes Monats die Zuckermengen, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent, die im Laufe des dritten Vormonats tatsächlich eingeführt wurden;
b)
vor dem 1. März in Bezug auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr bzw. den vorangegangenen Lieferzeitraum:

i)
die tatsächlich eingeführte Gesamtmenge:

in Form von zur Raffination bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent,

in Form von nicht zur Raffination bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent,

in Form von Weißzucker;

ii)
die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent, die tatsächlich raffiniert wurde.

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