ANHANG VO (EG) 2006/954
Die Handelsrechnung für die Verkäufe bestimmter, aus Eisen oder Stahl gefertigter nahtloser Rohre des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
- 2.
- Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/441/EG der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung.
- 4.
- Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.
- 5.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist.
- 6.
- Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:
- —
-
Warenkontrollnummer (Product code number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.),
- —
Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,
- —
gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number CPC),
- —
KN-Code,
- —
Menge (in metrischen Tonnen).
- 7.
- Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:
- —
-
Preis pro metrische Tonne,
- —
geltende Zahlungsbedingungen,
- —
geltende Lieferbedingungen,
- —
Summe der Preisnachlässe und Rabatte.
- 8.
- Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.
- 9.
- Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und folgende Erklärung unterzeichnet hat:
„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [NAME DES UNTERNEHMENS] angebotenen und von der Kommission mit dem Beschluss 2006/441/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”
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