ANHANG VO (EG) 2006/954

Die Handelsrechnung für die Verkäufe bestimmter, aus Eisen oder Stahl gefertigter nahtloser Rohre des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/441/EG der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
3.
Nummer der Handelsrechnung.
4.
Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist.
6.
Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product code number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.),

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number CPC),

KN-Code,

Menge (in metrischen Tonnen).

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro metrische Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Summe der Preisnachlässe und Rabatte.

8.
Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.
9.
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [NAME DES UNTERNEHMENS] angebotenen und von der Kommission mit dem Beschluss 2006/441/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”

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