Artikel 10 VO (EG) 2006/969

Das Zollkontingent nach Artikel 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn für die einzuführenden Erzeugnisse eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlands gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) vorgelegt wird. Der Ursprung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften bestimmt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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