Präambel VO (EG) 2006/972

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis(2), genehmigt durch den Beschluss 2004/617/EG des Rates(3), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten der Zollsatz Null festgesetzt.
(2)
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis(4), genehmigt durch den Beschluss 2004/618/EG des Rates(5), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten der Zollsatz Null festgesetzt.
(3)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2004/617/EG und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2004/618/EG hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004(6) erlassen, mit der bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 von dieser hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis abgewichen wird und besondere Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis festgelegt werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wie vorgesehen geändert wurde, ist die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 im Interesse der Klarheit durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(4)
In den mit den Beschlüssen 2004/617/EG und 2004/618/EG genehmigten Abkommen sind die Einrichtung eines Systems für Grenzkontrollen auf Grundlage einer DNA-Analyse und bis zum Inkrafttreten dieses Kontrollsystems eine Übergangsregelung für die Einfuhr von Basmati-Reis vorgesehen. Da das endgültige Kontrollsystem bisher noch nicht eingerichtet worden ist, sind besondere Übergangsbestimmungen festzulegen.
(5)
Um für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht zu kommen, muss es sich um Basmati-Reis einer der in den Abkommen aufgeführten Sorten handeln. Damit sichergestellt ist, dass der zum Zollsatz Null eingeführte Basmati-Reis diese Merkmale aufweist, sollte verlangt werden, dass dies von den zuständigen Behörden mit einem Echtheitszeugnis bescheinigt wird.
(6)
Zur Verhinderung von Betrugshandlungen sind Mechanismen für die Überprüfung der angegebenen Sorte von Basmati-Reis einzurichten. Zu diesem Zweck sind die Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7) anzuwenden.
(7)
Die Übergangsregelung für die Einfuhr von Basmati-Reis umfasst für den Fall einer Marktstörung ein Verfahren zur Konsultation mit dem Ausfuhrland und gegebenenfalls die Anwendung des Zollsatzes in voller Höhe, sofern im Wege der Konsultation keine zufrieden stellende Lösung gefunden wird. Deshalb ist festzulegen, ab wann der Markt als gestört anzusehen ist.
(8)
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhren von Basmati-Reis sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung, die Erteilung der Lizenzen und deren Verwendung zu erlassen, die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8) und der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(9) ergänzen oder von ihnen abweichen.
(9)
Damit sich keine Unterbrechung bei den Einfuhren von Basmati-Reis ergibt, ist vorzusehen, dass die vor dem 1. Juli 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 ausgestellten Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen während ihrer gesamten Geltungsdauer gültig bleiben und dass auf die im Rahmen dieser Lizenzen eingeführten Erzeugnisse der Zollsatz Null angewendet wird.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 19.

(3)

ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17. Beschluss geändert durch den Beschluss 2005/476/EG (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 67).

(4)

ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 25.

(5)

ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2005/476/EG.

(6)

ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 30).

(7)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(8)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(9)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2006 (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 3).

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