Artikel 11 VO (EG) 2006/990

Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Angebotsfrist die eingegangenen Angebote mit. Ist kein Angebot eingegangen, informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission darüber innerhalb der gleichen Frist. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Mitgliedstaats bei der Kommission ein, so geht diese davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Angebot eingegangen ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang IV. Für jede Ausschreibung und jede Getreideart geht der Kommission ein gesondertes Formular zu. Die Identität der Bieter ist geheim zu halten. Zusätzlich enthalten die genannten Mitteilungen als weitere Information die insgesamt angebotenen Mengen einschließlich der für eine Partie abgelehnten Angebote.

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