ANHANG VO (EG) 2006/996

Die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17 im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

2.
Der für Rohzucker der Unterpositionen 17011110 und 17011210 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.

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