Präambel VO (EG) 2007/1002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten(1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 196/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 sind die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten(3) festgelegt worden. Seit ihrem Inkrafttreten sind horizontale bzw. sektorielle Verordnungen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(5) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(6) erlassen bzw. geändert worden und müssen für das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 196/97 eröffnete Kontingent berücksichtigt werden.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Die Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen und Ausnahmeregelungen, die in den sektoriellen Verordnungen festgelegt sind. Aus Gründen der Klarheit ist es daher angezeigt, die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente der Gemeinschaft für Reis mit Ursprung in Ägypten anzupassen, indem eine neue Verordnung erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 196/97 aufgehoben wird.
(3)
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 sieht je Wirtschaftsjahr die Eröffnung eines Gesamtzollkontingents von 32000 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten vor. Der anwendbare Zollsatz ist der in den Artikeln 11 bis 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 vorgesehene Zollsatz, abzüglich eines Betrags in Höhe von 25 % des Wertes dieses Zolls. Unter Berücksichtigung der möglichen Anwendung verschiedener Zollsätze sind die Durchführungsbestimmungen für die Kürzung um 25 % festzulegen.
(4)
Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des genannten Kontingents muss den Marktteilnehmern weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, je Kontingentszeitraum mehr als einen Antrag zu stellen, und somit von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Aus demselben Grund sind spezifische Vorschriften, die für die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie für die Übermittlung der Angaben an die Kommission gelten, und geeignete Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass die festgesetzte Kontingentsmenge nicht überschritten wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Zollkontingentszeitraums. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf eine bessere Kontrolle dieses Kontingents und zur Vereinfachung seiner Verwaltung die Einfuhrlizenzanträge wöchentlich eingereicht und der Betrag der Sicherheit auf eine dem Risiko angemessene Höhe festgesetzt werden.
(5)
Die Bestimmungen, die bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr für das Frachtpapier und den Nachweis für den Präferenzursprung gelten, sind im Protokoll Nr. 4 des mit Beschluss 2004/635/EG des Rates vom 21. April 2004 genehmigten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits(7) festgelegt. Es sind die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das betreffende Kontingent festzulegen.
(6)
Diese Maßnahmen sind ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres, d. h. ab dem 1. September 2007, anzuwenden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)

ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006.

(6)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(7)

ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 38.

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