Präambel VO (EG) 2007/102

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf seiner Tagung in Thessaloniki im Juni 2003 vertrat der Europäische Rat die Auffassung, dass eine erfolgreiche Integration von Zuwanderern zu sozialem Zusammenhalt und wirtschaftlichem Wohlergehen beiträgt und den demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, denen sich die Europäische Union gegenübersieht, begegnet. Er erhob die Forderung, in diesem Bereich die Arbeiten voranzutreiben. Außerdem wurde ausdrücklich eine genaue und objektive Analyse dieser Bereiche gefordert, um so die Entwicklung und Förderung politischer Initiativen für eine effizientere Steuerung der Migration in Europa zu unterstützen. Die Notwendigkeit einer wirksamen Integrationspolitik wurde erneut im Haager Programm hervorgehoben, das vom Europäischen Rat im November 2004 in Brüssel verabschiedet wurde.
(2)
Im Ersten Jahresbericht der Kommission über Migration und Integration(2) wurde der fehlende Zugang zur Beschäftigung als das größte Integrationshemmnis ermittelt und daher als erste politische Priorität für die einzelstaatlichen Integrationsmaßnahmen eingestuft.
(3)
Folglich werden zur Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie und des Prozesses der sozialen Eingliederung umfassende und vergleichbare Daten über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen benötigt.
(4)
Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress(3) sieht in Abschnitt 1 (Beschäftigung) die Finanzierung von einschlägigen Maßnahmen einschließlich statistischer Maßnahmen vor. Die vorliegende Verordnung dient der Durchführung dieser Maßnahmen.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(4) umfasste bereits ein Ad-hoc-Modul über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen. Die Liste der Variablen für dieses Modul ist bis Dezember 2006 zu erstellen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 besagt ferner, dass die Implementierung des Moduls 2008 abhängig von den Resultaten von bis Ende 2005 durchzuführenden Machbarkeitsstudien ist. Eurostat legte die Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudien auf der Sitzung der Direktoren für Sozialstatistik der Mitgliedstaaten im September 2005 vor. Es wurde vereinbart, dass die Mitgliedstaaten und Eurostat die Erarbeitung des Moduls 2008 fortsetzen sollen.
(7)
Aus Gründen der Qualität und Zuverlässigkeit der zu liefernden Daten sollen einige der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Variablen für die Länder mit einer kleineren Stichprobe für Migranten fakultativ sein.
(8)
Die Spalten 19/20 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Codierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen(5) müssen geändert werden, um die Relevanz der Analyse der Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern durch Informationen über das Jahr der Ankunft im Gastland und das Alter zum Zeitpunkt der Ankunft zu erhöhen; diese beiden Angaben sind wesentliche erklärende Variablen für die Analyse des Prozesses der Integration in den Arbeitsmarkt.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).

(2)

KOM(2004) 508.

(3)

KOM(2004) 488.

(4)

ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9).

(5)

ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36.

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