Präambel VO (EG) 2007/1043

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission(2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verabschiedeten drei Mitgliedstaaten als Reaktion auf unvorhergesehene Sicherheitsprobleme außerordentliche Maßnahmen zur Verhängung einer sofortigen Betriebsuntersagung in ihrem Hoheitsgebiet.
(3)
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist(3), haben zwei Mitgliedstaaten um Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste ersucht.
(4)
Es steht außer Zweifel, dass die Fortsetzung des Betriebs dieser beiden Luftfahrtunternehmen wahrscheinlich ein ernstes Sicherheitsrisiko darstellt, und dass dieses Risiko durch die Sofortmaßnahmen der drei betroffenen Mitgliedstaaten nicht ganz ausgeschaltet werden konnte.
(5)
Die Kommission hat die betroffenen Luftfahrtunternehmen informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen diese Unternehmen in der Gemeinschaft bilden würden.
(6)
Da Sofortmaßnahmen zur Entschärfung dieser Situation erforderlich sind, ist die Kommission laut Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 nicht verpflichtet, gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu verfahren. Die Kommission hat jedoch den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und der Kommission ihren Standpunkt innerhalb von 10 Arbeitstagen mündlich vorzutragen.
(7)
Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

Mahan Air

(8)
Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in der Islamischen Republik Iran zugelassenen Unternehmens Mahan Air. Diese Mängel wurden von Deutschland und vom Vereinigten Königreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt(4). Die Wiederholung dieser Inspektionsergebnisse deutet auf systemische Sicherheitsmängel hin.
(9)
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es am 20. Juli 2007 unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eine sofortige Betriebsuntersagung für die gesamte Flotte von Mahan Air verfügt hat.
(10)
Mahan Air betreibt zwei Luftfahrzeuge des Typs Airbus A-310 mit der Eintragungskennung F-OJHH und F-OJHI, die nicht mit EGPWS ausgerüstet sind, wie es laut Absatz 6.15.3 von Anhang 6 Teil 1 des Abkommens von Chicago Vorschrift ist. Luftfahrzeuge, die den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago nicht entsprechen, dürfen ein anderes Land nur mit dessen besonderer Genehmigung anfliegen. Die Mitgliedstaaten haben beschlossen, Genehmigungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen ohne EGPWS ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr zu erteilen. Aus diesem Grund sollten die oben genannten Luftfahrzeuge die Gemeinschaft nicht mehr anfliegen.
(11)
Nach Angaben des Vereinigten Königreichs belegen Informationen über schwere Störungen, dass das Luftfahrtunternehmen die Sicherheit seines Betriebs nicht gewährleisten kann.
(12)
Die fortbestehenden Sicherheitsmängel lassen erkennen, dass Mahan Air offensichtlich nicht in der Lage war, die festgestellten Sicherheitsmängel nach entsprechenden Aufforderungen des Vereinigten Königreichs zu beheben.
(13)
Die zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran zeigten sich nicht angemessen um eine Kooperation mit der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs bemüht, als Zweifel an der Sicherheit des Betriebs von Mahan Air geäußert wurden.
(14)
Mahan Air erhielt am 9. August Gelegenheit zur Äußerung gegenüber den Dienststellen der Kommission sowie den zuständigen Behörden Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs. Am 13. August legte das Luftfahrtunternehmen der Kommission einen Plan zur Mängelbehebung vor, der jedoch für die Beseitigung des systemischen Wiederauftretens von Sicherheitsmängeln unzureichend war.
(15)
Am 23. August wurden die zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran und ein zweites Mal das Luftfahrtunternehmen Mahan Air von den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Behörden Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs angehört. Bei diesen Gesprächen konnte jedoch keine zufriedenstellende Lösung für eine kurzfristige Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel gefunden werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Luftfahrtunternehmen sich zur Vorlage eines geänderten Plans zur Mängelbehebung verpflichtet hat. Der Stand der Durchführung dieses Plans sowie etwaige Entwicklungen auf Ebene des Luftfahrtunternehmens sollten auf der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses erörtert werden.
(16)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien daher festgestellt, dass Mahan Air die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte in Anhang A geführt werden.

Ukrainian Mediterranean Airlines

(17)
Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in der Ukraine zugelassenen Unternehmens Ukrainian Mediterranean Airlines. Diese Mängel wurden durch Frankreich, Deutschland, Italien, Rumänien und die Türkei bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt(5). Die Wiederholung dieser Inspektionsergebnisse deutet auf systemische Sicherheitsmängel hin.
(18)
Deutschland und Italien haben der Kommission mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 am 23. bzw. am 13. Juli eine sofortige Betriebsuntersagung für die gesamte Flotte von Ukrainian Mediterranean Airlines verfügt haben.
(19)
Darüber hinaus haben Deutschland und Italien der Kommission am 26. Juli das Ersuchen übermittelt, die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und dem Verfahren von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 zu aktualisieren, um die Betriebsuntersagung in der Europäischen Gemeinschaft auf die gesamte Flotte von Ukrainian Mediterranean Airlines auszudehnen.
(20)
Die fortbestehenden Sicherheitsmängel lassen erkennen, dass Ukrainian Mediterranean Airlines nach entsprechenden Aufforderungen Deutschlands, Italiens und der zuständigen Behörden der Ukraine nicht angemessen in der Lage war, die Sicherheitsmängel zu beheben. Das Luftfahrtunternehmen legte am 6. August die erste Fassung eines Plans zur Mängelbehebung vor und am 22. August eine überarbeitete Fassung, es fehlen jedoch Nachweise für eine tatsächliche Umsetzung dieses Plans. Außerdem erklärten die zuständigen Behörden der Ukraine, dass in diesem Plan die bei einer nationalen Inspektion im Juli 2007 festgestellten schweren Sicherheitsmängel noch nicht berücksichtigt sind.
(21)
Die zuständigen Behörden der Ukraine befanden nach einer eingehenden Bewertung des Luftfahrtunternehmens, dass es unsicher ist und die nationalen Flug- und Sicherheitsnormen in technischer und betrieblicher Hinsicht nicht erfüllt; sie teilten der Kommission ferner ihre Absicht mit, dem Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zu entziehen. Diese Maßnahme wurde jedoch noch nicht offiziell durchgeführt.
(22)
Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Ukrainian Mediterranean Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte in Anhang A geführt werden. Die Kommission nimmt die von Ukrainian Mediterranean Airlines vorgeschlagenen Maßnahmen zur Mängelbehebung zur Kenntnis. Die konkrete Umsetzung des diesbezüglichen Plans sowie etwaige Entwicklungen auf Ebene des Luftfahrtunternehmens sollten auf der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses erörtert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)

ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 787/2007 (ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 10).

(3)

ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

(4)

LBA/D-2004-124, LBA/D-2004-270, LBA/D-2004-291, LBA/D-2005-554, LBA/D-2006-56, LBA/D-2006-512, LBA/D-2006-760, LBA/D-2007-43, LBA/D-2007-154, LBA/D-2007-177, LBA/D-2007-376, LBA/D-2007-393, LBA/D-2007-405, LBA/D-2007-431, CAA-UK-2006-241, CAA-UK-2007-3, CAA-UK-2007-7, CAA-UK-2007-71, CAA-UK-2007-89.

(5)

ACG-2007-2, BCAA-2007-49, CAA-NL-2004-174, CAO-2005-19, CAO-2007-14, DGCATR-2006-69, DGCATR-2007-142, DGCATR-2007-157, DGCATR-2007-191, DGAC-E-2006-1417, DGAC-E-2007-776, DGAC/F-2007-280, ENAC-IT-2004-68, ENAC-IT-2005-229, ENAC-IT-2005-541, ENAC-IT-2005-745, ENAC-IT-2005-872, ENAC-IT-2006-32, ENAC-IT-2007-231, ENAC-IT-2007-258, FOCA-2004-83, LBA/D-2005-334, LBA/D-2006-375, LBA/D-2006-507, LBA/D-2007-302, LBA/D-2007-365, LBA/D-2007-385, LBA/D-2007-389, RCAARO-2007-56, RCAARO-2007-59, RCAARO-2007-73.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.