Präambel VO (EG) 2007/1059

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker(2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.
(2)
Eine solche Entscheidung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt(3) erlassen. Im Rahmen dieser Verordnung können Angebote zum letzten Mal zwischen dem 13. und dem 26. September 2007 eingereicht werden.
(3)
In den meisten der betroffenen Mitgliedstaaten werden auch nach Ablauf der letzten Frist für die Einreichung von Angeboten voraussichtlich Zuckerinterventionsbestände vorhanden sein. Angesichts der anhaltenden Marktbedürfnisse empfiehlt es sich daher, eine weitere Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände auf dem Binnenmarkt verfügbar zu machen.
(4)
Um einen Vergleich der Angebotspreise für Zucker verschiedener Qualitäten zu ermöglichen, sollte der Angebotspreis sich auf Zucker der Standardqualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beziehen.
(5)
In Übereinstimmung mit Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 empfiehlt es sich, eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzulegen.
(6)
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.
(7)
Der Mindestverkaufspreis bezieht sich auf Zucker der Standardqualität. Eine Anpassung des Verkaufspreises sollte vorgesehen werden.
(8)
Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.
(9)
Um eine angemessene Verwaltung der Zuckerbestände zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die tatsächlich verkauften Mengen mitteilen.
(10)
Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission(4) weiterhin für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig und würde ihre Anwendung zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gilt.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7).

(3)

ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1555/2006 (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 3).

(4)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.

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