Präambel VO (EG) 2007/109

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” zählenden Zubereitung Monensin-Natrium (Coxidin) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Truthühner.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2005 zu dem Schluss, dass Monensin-Natrium (Coxidin) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt(2). Ferner schloss sie, dass Monensin-Natrium (Coxidin) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Nach dem Gutachten kann die Zubereitung wirksam zur Verhütung der Kokzidiose eingesetzt werden. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Rückstandshöchstmengen (MRL) festgelegt werden müssen. Allerdings konnte sie zunächst keine solchen vorschlagen, da der Antragsteller die erforderlichen Daten nicht vorgelegt hatte. Nach Erhalt der Daten schlug sie in einem Gutachten vom 21. November 2006(3) vorläufige Rückstandshöchstmengen vor. Unter Umständen muss die im Anhang zu dieser Verordnung genannte Rückstandshöchstmenge überprüft werden, wenn die Ergebnisse einer späteren Bewertung des Wirkstoffs durch die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln vorliegen.
(5)
Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)

Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung auf Ersuchen der Kommission über das Kokzidiostatikum COXIDIN (Monensin-Natrium), angenommen am 20. Oktober 2005, The EFSA Journal (2005) 283, S. 1—53.

(3)

Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Rückstandshöchstmengen von Monensin-Natrium für Masthühner und Truthühner, angenommen am 21. November 2006, The EFSA Journal (2006) 413, S. 1—13. Vergleiche auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit von COXIDIN (Monensin-Natrium), angenommen am 12. Juli 2006, The EFSA Journal (2006) 381, S. 1—10.

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