Präambel VO (EG) 2007/1096
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen(1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Am 11. September 2007 änderte der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Liste natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Daher ist Anhang I entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2007 der Kommission (ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 5).
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