Präambel VO (EG) 2007/1096

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen(1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Am 11. September 2007 änderte der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Liste natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Daher ist Anhang I entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2007 der Kommission (ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 5).

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