Artikel 29 VO (EG) 2007/1098
ICES-Untergebiete 27 und 28
(1) Die in Gebiet B fischenden Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. Oktober einen Bericht über alle während der vorangegangenen 12 Monate in Gebiet B getätigten Fänge und Beifänge von Dorsch sowie über die nach ICES-Untergebieten und Fanggerätarten gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufgeschlüsselten Rückwürfe von Dorsch.
(2) Die Kommission beschließt jedes Jahr spätestens am 15. Dezember nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren und auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, die ICES-Untergebiete 27 und/oder 28.2 von den Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 sowie nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung auszunehmen, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge in diesen ICES-Untergebieten geringer als 3 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B sind.
(3) Die Ausnahme der ICES-Untergebiete 27 und/oder 28.2 von der Anwendung wird vom 1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahrs wirksam.
(4) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1. Gibt es jedoch Nachweise dafür, dass die Fänge an Dorsch 1,5 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B übersteigen, so kommen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 sowie die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.
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