Artikel 8 VO (EG) 2007/1098

Zeiträume, in denen die Fischerei mit bestimmten Arten von Fanggeräten nicht erlaubt ist

(1) Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln ist für Schiffe in folgenden Zeiträumen verboten:

a)
vom 1. bis zum 30. April im Gebiet A und
b)
vom 1. Juli bis zum 31. August im Gebiet B.

(2) Wird mit treibenden Langleinen gefischt, so darf Dorsch nicht an Bord behalten werden.

Unterliegt Dorsch der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Dorschfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Dorsch unter Verwendung von treibenden Langleinen in den in Absatz 1 genannten Gebieten und Zeiträumen ist verboten.

(3) Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 die höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, die nicht in die in Absatz 1 genannten Zeiträume des Folgejahrs fallen, in denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Geräten erlaubt ist.

(4) Liegt die fischereiliche Sterblichkeit für einen der betreffenden Dorschbestände nach Einschätzung des STECF um wenigstens 10 % über dem in Artikel 4 definierten Mindestwert für die fischereiliche Sterblichkeit, wird die Gesamtzahl der Tage, an denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Fanggeräten erlaubt ist, gegenüber der entsprechenden Gesamtzahl des laufenden Jahres um 10 % reduziert.

(5) Liegt die fischereiliche Sterblichkeit für einen der betreffenden Dorschbestände nach Einschätzung des STECF um weniger als 10 % über dem in Artikel 4 definierten Mindestwert für die fischereiliche Sterblichkeit, wird die Gesamtzahl der Tage, an denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Fanggeräten erlaubt ist, wie folgt berechnet: Gesamtzahl der zulässigen Fangtage im laufenden Jahr multipliziert mit dem in Artikel 4 definierten Mindestwert für die fischereiliche Sterblichkeit dividiert durch den vom STECF geschätzten Wert der fischereilichen Sterblichkeit.

(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern während der in Absatz 1 genannten Schonzeiten pro Monat bis zu fünf Tage — unterteilt in Zeiträume von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen — fischen. Während dieser Tage dürfen die Fischereifahrzeuge ausschließlich von Montag 6.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr derselben Woche ihre Netze auslegen und Fisch anlanden.

Artikel 16 gilt für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fischereifahrzeuge, die nicht im Besitz einer Fangerlaubnis für Dorsch sind.

(7) Auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats machen die Mitgliedstaaten auf ihrer Website eine Beschreibung der Regelung, mit der die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 sichergestellt wird, zugänglich bzw. übermitteln sie der Kommission und allen Mitgliedstaaten.

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