ANHANG II VO (EG) 2007/1098

INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen unter anderem folgende Angaben.

1.
KONTROLLMITTEL

Personalmittel

1.1.
Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie deren Einsatzzeiten und -gebiete.

Technische Mittel

1.2.
Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie deren Einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

1.3.
Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und -flugzeugen.

2.
ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Artikel 12, 13, 14 und 17 sichergestellt werden soll.

3.
BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Artikel 18.

4.
EINFAHRT IN SPEZIFISCHE GEBIETE UND AUSFAHRT AUS DIESEN GEBIETEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 16 sichergestellt werden soll.

5.
KONTROLLE DER ANLANDUNGEN

Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 11, 15, 19, 21 und 22 sichergestellt werden soll.

6.
INSPEKTIONSVERFAHREN

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:
a)
bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;
b)
bei der Kommunikation mit den für das nationale Dorsch-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
c)
bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.

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