ANHANG II VO (EG) 2007/1098
INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME
Die nationalen Kontrollprogramme umfassen unter anderem folgende Angaben.- 1.
- KONTROLLMITTEL
Personalmittel
- 1.1.
- Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie deren Einsatzzeiten und -gebiete.
Technische Mittel
- 1.2.
- Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie deren Einsatzzeiten und -gebiete.
Finanzmittel
- 1.3.
- Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und -flugzeugen.
- 2.
- ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN
Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Artikel 12, 13, 14 und 17 sichergestellt werden soll.- 3.
- BEZEICHNUNG VON HÄFEN
Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Artikel 18.- 4.
- EINFAHRT IN SPEZIFISCHE GEBIETE UND AUSFAHRT AUS DIESEN GEBIETEN
Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 16 sichergestellt werden soll.- 5.
- KONTROLLE DER ANLANDUNGEN
Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 11, 15, 19, 21 und 22 sichergestellt werden soll.- 6.
- INSPEKTIONSVERFAHREN
In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:- a)
- bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;
- b)
- bei der Kommunikation mit den für das nationale Dorsch-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
- c)
- bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.
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