Artikel 10 VO (EG) 2007/1100

Kontrolle und Sanktionen in anderen Gewässern als den Gemeinschaftsgewässern

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen eine Kontroll- und Fangüberwachungsregelung, die an die Gegebenheiten und den bestehenden Rechtsrahmen für ihre Binnenfischerei angepasst ist und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 entspricht.

(2) Die Kontroll- und Fangüberwachungsregelung enthält eine detaillierte Beschreibung aller Regelungen für die Zuteilung von Fangrechten in den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 ausgewiesenen Aaleinzugsgebieten, die natürliche Lebensräume für Aal bilden, einschließlich privater Gewässer.

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