Präambel VO (EG) 2007/1134
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen(2), legt die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse fest.
- (2)
- Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Malta ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
- (3)
- Nach der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008(3) erfüllt Malta die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und die für Malta geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
- (4)
- Die Einführung des Euro in Malta erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und der Maltesischen Lira. Dieser Umrechnungskurs sollte auf 0,4293 Lira pro 1 EUR festgelegt werden; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs der Lira im Wechselkursmechanismus (WKM II).
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 160 vom 13.7.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1086/2006 (ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 1).
- (3)
ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.
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