Präambel VO (EG) 2007/1143

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.
(2)
Die zur Gruppe der „Mikroorganismen” gehörende Zubereitung Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission(2) im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(3) auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel bis zum Alter von zwei Monaten und für Sauen ab einer Woche vor dem Abferkeln bis zum Absetzen zugelassen. Anschließend wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Änderung der Zulassung dieser Zubereitung vorgelegt, um deren Verwendung in Futtermitteln für Sauen vom Belegen bis zum Absetzen zu ermöglichen: Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 7. März 2007 zu dem Schluss, dass die Zubereitung Bacillus cereus var. toyoi NCIMB 40112/CNCM I-1012 sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt(4). Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(3)

ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 6.

(4)

Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Substanzen in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit des Erzeugnisses Toyocerin (Bacillus cereus var. Toyoi) als Futterzusatzstoff für Sauen vom Belegen bis zum Absetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 7. März 2007. The EFSA Journal (2007) 458, 1—9.

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