Artikel 1 VO (EG) 2007/1146

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2008 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

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