Präambel VO (EG) 2007/1175

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission(2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Destillationsverpflichtung und sieht in Artikel 49 bestimmte Freistellungsmöglichkeiten vor.
(3)
Trotz der von Ungarn bereits eingeführten Maßnahmen reichen die Destillationskapazitäten in diesem Mitgliedstaat immer noch nicht aus, um die Gesamtheit an Nebenerzeugnissen zu destillieren. Ungarn sollte daher gestattet werden, bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Verpflichtung zur Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung zu befreien.
(4)
Damit die Ungarn eingeräumte Freistellungsmöglichkeit während des gesamten Weinwirtschaftsjahres angewendet werden kann, muss diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2007 gelten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2007 (ABl. L 201 vom 2.8.2007, S. 9).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.