Präambel VO (EG) 2007/1183

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000(1) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.
(2)
Damit die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 eine gemeinsame Liste der in Artikel 3 der Verordnung genannten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck; die der Umsetzung internationaler Vereinbarungen zur Kontrolle von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck dient, wie der Wassenaar-Vereinbarung, dem Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR), der Gruppe der Nuklearen Lieferländer (NSG), der Australiengruppe (AG) sowie dem Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ).
(3)
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 werden Anhang I und Anhang IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die die einzelnen Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben.
(4)
Anhang I und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sollten geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die nach den Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2006 im Rahmen der Wassenaar-Vereinbarung, der AG, des MTCR und der NSG vorgenommen wurden.
(5)
Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 veröffentlicht werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2006 (ABl. L 74 vom 13.3.2006, S. 1).

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