ANHANG I VO (EG) 2007/1216
(Beim Ausfüllen des Formulars den Text in eckigen Klammern auslassen)
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.
Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln [Hier bitte den Namen wie unter Punkt 3.1 einfügen:] „ ” EG-Nr.: [nur für den Amtsgebrauch]- 1.
- Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung
[Im Falle mehrerer antragstellender Vereinigungen sind für jede von diesen die nachfolgenden Angaben zu machen]- —
-
Name der Vereinigung/oder Organisation (ggf.):
- —
Anschrift:
- —
Telefon:
- —
E-Mail-Adresse:
- 2.
- Mitgliedstaat oder Drittland
- 3.
- Produktspezifikation
- 3.1.
- Einzutragende(r) Name(n) (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
[Wird die Eintragung in mehr als einer Sprache beantragt, so sind alle zu verwendenden Formen des Namens anzugeben. Wird Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 angewendet, d. h. die Vereinigung sieht vor, dass auf dem Etikett bei der Vermarktung des Erzeugnisses zusätzlich zum Produktnamen in der Originalsprache eine Angabe in den anderen Amtssprachen angebracht wird, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis gemäß der Tradition der Region, des Mitgliedstaats oder des Drittlands gewonnen wurde, aus der/dem der Antrag stammt, so ist auch die in die anderen Amtssprachen zu übersetzende Angabe aufzuführen.]- 3.2.
- Es handelt sich um einen Namen, der
-
- selbst besondere Merkmale aufweist
-
- die besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt
- 3.3.
- Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?
[Bitte kreuzen Sie ein Kästchen an:]-
- Eintragung mit Vorbehaltung des Namens
-
- Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens
- 3.4.
- Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang II]
- 3.5.
- Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007)
- 3.6.
- Beschreibung der Erzeugungsmethode des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
- 3.7.
- Besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
- 3.8.
- Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007)
- 3.9.
- Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007]
- 4.
- Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen
[Wird die Produktspezifikation von mehr als einer Behörde oder Stelle überprüft, so sind für alle von diesen die nachfolgenden Angaben zu machen.]- 4.1.
- Name und Anschrift
- —
-
Name:
- —
Anschrift:
- —
Telefon:
- —
E-Mail-Adresse:
[Bitte kreuzen Sie ein Kästchen an:] | Öffentlich | Privat |
- 4.2.
- Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle
[Nur Aufgaben, die die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation betreffen]© Europäische Union 1998-2021
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