Präambel VO (EG) 2007/1226
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1038/2007 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III ein Verzeichnis der Gemeinschaftsbehörden führt.
- (2)
- Bulgarien hat eine Gemeinschaftsbehörde benannt und die Kommission davon unterrichtet. Nach Ansicht der Kommission wurde ausreichend belegt, dass diese Behörde die in den Kapiteln II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vorgesehenen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfüllen kann.
- (3)
- Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses im Einklang —
- (4)
- Anhang III ist entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.
- (2)
ABl. L 238 vom 11.9.2007, S. 23.
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