Präambel VO (EG) 2007/1226

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1038/2007 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III ein Verzeichnis der Gemeinschaftsbehörden führt.
(2)
Bulgarien hat eine Gemeinschaftsbehörde benannt und die Kommission davon unterrichtet. Nach Ansicht der Kommission wurde ausreichend belegt, dass diese Behörde die in den Kapiteln II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vorgesehenen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfüllen kann.
(3)
Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses im Einklang —
(4)
Anhang III ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

(2)

ABl. L 238 vom 11.9.2007, S. 23.

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