ANHANG VO (EG) 2007/1231
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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85167970 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 851679 und 85167970. Die mechanischen Geräte und die elektronische Ausstattung verleihen dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter, so dass eine Einreihung in Position 4421 als andere Ware aus Holz ausgeschlossen ist. Der Apparat dient nicht zur Behandlung einer Krankheit, so dass eine Einreihung in Position 9018 als medizinisches Instrument bzw. medizinischer Apparat ausgeschlossen ist. Eine Einreihung in Position 9406 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um ein „eigenständiges” vollständiges oder unvollständiges vorgefertigtes Gebäude handelt. Da der Keramik-Infrarotstrahler, der die das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit ausführt, als Elektrowärmegerät in Kapitel 85 (Position 8516) anderweit genannt ist, ist eine Einreihung in Position 8543 ausgeschlossen. Da der Keramik-Infrarotstrahler hauptsächlich zur Erwärmung des Körpers und nicht nur zum Beheizen des Raumes dient, ist das Gerät von einer Einreihung in die Unterposition 8516 29 als ein elektrisches Gerät zum Raumbeheizen ausgenommen. Daher ist es in die Unterposition 8516 79 einzureihen. |
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85219000 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 85219000. Da das Gerät eine eigene Funktion ausübt, nämlich die Aufzeichnung von Videobildern einer Kamera, ist eine Einreihung als Speichereinheit in Unterposition 8471 70 ausgeschlossen (siehe Anmerkung 5 E zu Kapitel 84). Da das Gerät in Position 8521 (als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung) aufgeführt ist, ist eine Einreihung als Maschine zum Aufzeichnen von Daten in Position 8471 (Unterposition 8471 90) ausgeschlossen. Da das Gerät eine in einer Position des Kapitels 85 anderweit genannte Funktion ausübt (Position 8521), ist eine Einreihung in Position 8543 ausgeschlossen. |
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85258030 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 852580 und 85258030. Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 85258011 oder 85258019 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist, Fotos und Videoaufnahmen zu speichern. Die Ware kann Fotos hoher Qualität aufnehmen und speichern. Die Ware kann jedoch nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von unter 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern und verfügt über keine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 85258030). Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 85258030 einzureihen ist. |
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85258030 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 852580 und 85258030. Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 85258011 oder 85258019 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist Fotos und Videoaufnahmen zu speichern. Die Ware kann Fotos von hoher Qualität aufnehmen und speichern. Obwohl die Ware wie ein Videokameraaufnahmegerät konstruiert ist, über eine Zoomfunktion für Videoaufnahmen verfügt und etwa 42 Minuten Videoaufnahmen mit einer Auflösung von 640 × 480 Pixel speichern kann, gilt die Videoaufnahme als Nebenfunktion, da die Ware nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von weniger als 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 85258030). Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 85258030 einzureihen ist. |
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85258091 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 852580 und 85258091. Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 85258011 oder 85258019 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist Fotos und Videoaufnahmen zu speichern. Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Videoaufnahmen, da sie Videoaufnahmen mit einer höheren Auflösung als 800 × 600 Pixel, für etwa 42 Minuten und einer Auflösung von 1280 × 720 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde aufnehmen kann. Außerdem besitzt die Kamera eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahme benutzt werden kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 85258091 und 85258099). Da die Ware nur die Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Fernsehkamera aufgenommenen Tons und Bildes besitzt, ist sie als Videokameraaufnahmegerät in die Unterposition 85258091 einzureihen. |
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85269120 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8526, 852691 und 85269120. Das Gerät besteht aus zwei Bestandteilen: einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 und einem GPS-Empfänger der Position 8526. Weder die Datenverarbeitung noch der Empfang von GPS-Signalen ist die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion. Gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 c) ist das Gerät in Position 8526 einzureihen. |
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87019090 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8701, 870190 und 87019090. Das Fahrzeug ist nicht in die Position 8709 einzureihen, weil es aufgrund seiner Konzeption und Zweckbestimmung nicht dazu ausgelegt ist, selbst Waren zu befördern und auch nicht für den Einsatz auf Bahnhöfen geeignet ist. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C 495/03(1) entschieden, dass diese Art von Fahrzeug in die Position 8701 einzureihen ist. Es ist nicht als Sattel-Straßenzugmaschine in die Unterposition 8701 20 einzureihen, weil es nicht für den Gebrauch auf öffentlichen Straßen zum Transport von Frachtgut über erhebliche Entfernungen bestimmt wurde. Daher ist das Fahrzeug als Zugmaschine in die Unterposition 87019090 einzureihen. |
Fußnote(n):
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[2005] ECR I-8151.
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