ANHANG I VO (EG) 2007/1237

Anhang II Teil D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erhält folgende Fassung:

D.
Besondere Anforderungen an Legehennenherden

1.
Für den direkten menschlichen Verzehr als Konsumeier dürfen nur Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nach Artikel 5 aufgestellten nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.
2.
Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, dürfen nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung aller Salmonella-Serotypen mit Belang für die öffentliche Gesundheit gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.

Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, werden

a)
als Eier der Klasse B gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier(1) betrachtet;
b)
mit der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 genannten Angabe gekennzeichnet, durch die sie vor dem Inverkehrbringen eindeutig von Eiern der Klasse A unterschieden werden können;
c)
nur dann in Verpackungszentren zugelassen, wenn die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen Kreuzkontamination mit Eiern aus anderen Herden gebilligt hat.

3.
Wenn Vögel von infizierten Herden geschlachtet oder vernichtet werden, so sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko der Ausbreitung von Zoonosen möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und — sobald anwendbar — gemäß Abschnitt E zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verwendet oder beseitigt werden.
4.
Damit falsch positive Erstergebnisse ausgeschlossen werden, kann die zuständige Behörde die im vorliegenden Teil Nummer 2 festgelegten Beschränkungen aufheben,

a)
wenn sich bei der epidemiologischen Untersuchung lebensmitelbedingter Ausbrüche gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG herausstellt, dass die Legehennenherde nicht Infektionsquelle für den Menschen durch den Verzehr von Eiern oder Eierzeugnissen ist, und
b)
sofern die Herde einem nationalen Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 unterzogen wird und Salmonella-Serotypen, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, durch folgendes Probenahmeprotokoll, das von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, nicht bestätigt werden:

i)
die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2004/665/EG (7 Proben); es ist jedoch von jedem einzelnen Fäkalienmaterial und jeder Staubprobe eine Unterprobe von 25 Gramm für die Analyse zu entnehmen; alle Proben sind getrennt zu analysieren;

oder

ii)
bakteriologische Untersuchung des Zäkums und der Eileiter von 300 Tieren;

oder

iii)
bakteriologische Untersuchung von Schale und Inhalt von 4000 Eiern jeder Herde in Ansätzen von höchstens 40 Eiern.

Zusätzlich zu der Probenahme gemäß Buchstabe b überprüft die zuständige Behörde, ob antimikrobielle Mittel verwendet wurden, was das Ergebnis der Probenanalyse möglicherweise beeinträchtigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5.

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