ANHANG VO (EG) 2007/1243

Anlage zu ANHANG III

BEGLEITDOKUMENT FÜR ROHSTOFFE FÜR DIE HERSTELLUNG VON GELATINE ODER KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR (MUSTER)

Nummer des Handelsdokuments: …

I.
Identifizierung der Rohstoffe

Art der Rohstoffe: … Tierart: … Art der Verpackung: … Zahl der Packstücke: … Eigengewicht (kg): …

II.
Herkunft der Rohstoffe

Art, Name, Anschrift und Zulassungs-/Register-/Sondergenehmigungsnummer des Herkunftsbetriebs: … Name und Anschrift des Versenders(1): …

III.
Bestimmung der Rohstoffe

Art, Name, Anschrift und Zulassungs-/Register-/Sondergenehmigungsnummer des Produktionsbetriebs am Bestimmungsort: … Name und Anschrift des Empfängers(2): …

IV. Transportart: …

Ort … , Datum … … (Unterschrift des Betreibers des Herkunftsbetriebs oder seiner Vertreter)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt VIII Nummer 3 wird folgender Absatz angefügt:

Abweichend von Buchstabe a gilt Anhang I Teil A Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht für Unternehmer in der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006(*), die ihre Tätigkeit nur für kurze Zeiträume von weniger als 24 Stunden ausüben.

2.
Abschnitt XIV Kapitel III, IV und V erhalten folgende Fassung:

KAPITEL III:
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GELATINEHERSTELLUNG

1.
Das Herstellungsverfahren für Gelatine muss Folgendes gewährleisten:

a)
Knochenmaterial von Wiederkäuern, die in Ländern oder Regionen geboren, aufgezogen oder geschlachtet wurden, die nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht eine kontrollierte oder unbestimmte BSE-Inzidenz aufweisen, ist einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und mindestens 2 Tage lang mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird. An diese Behandlung schließt sich an:

entweder eine Laugenbehandlung mit gesättigter Kalklösung (pH > 12,5) von mindestens 20 Tagen und eine Wärmebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C oder

eine Säurebehandlung (pH < 3,5) von mindestens 10 Stunden, mit einer Wärmebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C oder

ein Wärme-Druck-Prozess von mindestens 20 Minuten mit gesättigtem Dampf bei 133 °C bei mehr als 3 bar oder

ein gleichwertiges zugelassenes Verfahren.

b)
Andere Rohstoffe sind einer Säuren- oder Laugenbehandlung zu unterziehen und anschließend ein- oder mehrmals abzuspülen. Der pH-Wert muss entsprechend angepasst werden. Die Gelatine muss durch einmaliges oder mehrmals aufeinander folgendes Erhitzen extrahiert, anschließend durch Filtrieren gereinigt und einer Wärmebehandlung unterzogen werden.

2.
Lebensmittelunternehmer können im selben Betrieb Speisegelatine und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen für Speisegelatine erfüllen.

KAPITEL IV:
VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Gelatine die folgenden Rückstandshöchstgehalte eingehalten werden:
RückstandHöchstgehalt
As1 ppm
Pb5 ppm
Cd0,5 ppm
Hg0,15 ppm
Cr10 ppm
Cu30 ppm
Zn50 ppm
SO2 (Europäisches Arzneibuch 2005)50 ppm
H2O2 (Europäisches Arzneibuch 2005)10 ppm

KAPITEL V:
ETIKETTIERUNG

Gelatinehaltige Umhüllungen und Verpackungen müssen die Angabe „Speisegelatine” sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen.

3.
Abschnitt XV Kapitel III Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Lebensmittelunternehmer können im selben Betrieb Kollagen für den menschlichen Verzehr und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes Kollagen herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen für Kollagen erfüllen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

4.
Die Anlage erhält folgende Fassung:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

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