Präambel VO (EG) 2007/1244

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 16 und Artikel 18 Absätze 3, 7 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(2), der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(3) werden die Gesundheitsvorschriften und Anforderungen hinsichtlich Lebensmitteln tierischen Ursprungs und hinsichtlich der erforderlichen amtlichen Kontrollen festgelegt.
(2)
Durchführungsbestimmungen zu diesen Verordnungen enthält die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004(4).
(3)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde beschließen, dass der amtliche Tierarzt in bestimmten Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ermittelt werden, während der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein muss. In solchen Fällen hat ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchzuführen, was zu einer Verringerung der finanziellen Belastung für Betriebe mit geringem Durchsatz beitragen könnte.
(4)
Die Kriterien für solche Ausnahmeregelungen sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden. Insbesondere erfüllen Betriebe mit nicht durchgehender Schlachtung oder Wildbearbeitung eine soziale und wirtschaftliche Funktion in ländlichen Gemeinden. Daher sollte es möglich sein, dass diese Betriebe solche Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, sofern sie die rechtlichen und hygienischen Anforderungen erfüllen.
(5)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Mastschweine, die seit dem Absetzen in integrierten Produktionssystemen in kontrollierter Haltung gehalten werden, lediglich einer Besichtigung zu unterziehen sind. Es sollten genauere Bestimmungen darüber festgelegt werden, unter welchen Bedingungen solche eingeschränkten, jedoch risikobasierten Fleischuntersuchungsverfahren zugelassen werden sollten.
(6)
Am 24. Februar 2000 hat der Wissenschaftliche Ausschuss „Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit” ein Gutachten zur Änderung der Fleischuntersuchungsverfahren angenommen, in dem es um die allgemeinen Grundsätze der Fleischuntersuchung geht. Der Ausschuss kommt darin zu dem Schluss, dass die geltenden Fleischuntersuchungssysteme verbessert werden können, wenn sie ergänzt werden um Informationen aus der gesamten Herstellungskette, die Anwendung der HACCP-Grundsätze (Hazard Analysis and Critical Control Point) im Schlachthof und um die mikrobiologische Überwachung von fäkalen Indikatororganismen.
(7)
Am 20. und 21. Juni 2001 nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit” ein Gutachten zur Identifizierung von Tierarten/Tierkategorien fleischerzeugender Tiere in integrierten Produktionssystemen, in denen die Fleischuntersuchung geändert werden kann, an. Er kommt darin zu dem Schluss, dass es in den Mitgliedstaaten bereits eine Reihe von Produktionssystemen gibt, in denen die Kriterien für die Anwendung einer vereinfachten Fleischuntersuchung erfüllt sind.
(8)
Am 14. und 15. April 2003 nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit” ein Gutachten zur Änderung der Fleischuntersuchung bei Mastkälbern an, in dem festgestellt wird, dass die Besichtigung von Mastkälbern, die in integrierten Systemen gehalten werden, als Routineuntersuchung ausreicht, dass jedoch die Überwachung von Rindern auf Rindertuberkulose sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof aufrechterhalten werden sollte, solange diese Krankheit noch nicht getilgt ist.
(9)
Am 26. November 2003 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten über „Tuberkulose bei Rindern: Risiken für die menschliche Gesundheit und Bekämpfungsstrategien” an, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass eine wirksame Fleischuntersuchung bestimmter Lymphknoten und der Lungen ein wichtiges Element der nationalen Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose darstellt und Bestandteil von Fleischuntersuchungsprogrammen zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist.
(10)
Am 1. Dezember 2004 nahm die EFSA ein Gutachten über die „Änderung der Fleischbeschau bei Rindern aus integrierten Erzeugungssystemen” an, in dem festgestellt wird, dass das Anschneiden von Lymphknoten weiterhin Bestandteil einer geänderten Fleischuntersuchung sein sollte, damit tuberkulöse Läsionen entdeckt werden können.
(11)
Am 18. Mai 2006 nahm die EFSA ein Gutachten an über eine „Bewertung der Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in Zusammenhang mit der Übernahme eines Systems der Fleischbeschau durch Besichtigung bei Mastkälbern in einem Mitgliedstaat (oder einem Teil eines Mitgliedstaats), der als tuberkulosefrei gilt” . Darin wird erklärt, dass bei Mastkälbern, die in integrierten Produktionseinheiten und in amtlich von Rindertuberkulose freien Beständen gehalten werden, die Fleischuntersuchung auf die Besichtigung und das Durchtasten von Lymphknoten beschränkt werden kann.
(12)
Am 22. April 2004 nahm die EFSA ein Gutachten über „Verfahren der Fleischbeschau für Lämmer und Ziegen” an. Darin wird erklärt, dass die wichtigen pathologisch bedingten Veränderungen, die bei der Fleischuntersuchung von Lämmern und Ziegenlämmern festgestellt werden, durch Besichtigung diagnostiziert werden können und somit durch weniger Manipulation eine Kreuzkontamination vermieden wird.
(13)
Am 27. und 28. September 2000 nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Verterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit” ein Gutachten zur Bekämpfung von Taenienbefall/Cysticercose beim Menschen und beim Tier an. Darin werden die Bedingungen aufgeführt, die erforderlich sind, um das Freisein von Cysticercose sicherzustellen.
(14)
Am 26. und 27. Januar 2005 nahm die EFSA ein Gutachten zur Risikobewertung einer geänderten Beschau von Schlachttieren in Gebieten mit niedriger Prävalenz von Cysticercus an. Darin wird auf die Notwendigkeit einer Risikoprofilierung für die verschiedenen Kälberproduktionssysteme hingewiesen. Bei Kälbern, die aus integrierten Produktionssystemen stammen, welche in ein niedriges Risikoprofil eingestuft wurden, kann eine vereinfachte Fleischuntersuchung durchgeführt werden.
(15)
Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Gutachten sollten die Bedingungen für eine eingeschränkte, jedoch risikobasierte Fleischuntersuchung bei jungen Wiederkäuern festgelegt werden.
(16)
Voraussetzung für eine risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschneiden sollte das Vorliegen von Informationen zur Lebensmittelkette 24 Stunden vor der Schlachtung sein. Wann immer eine solche vereinfachte Fleischuntersuchung durchgeführt wird, sollte folglich der Lebensmittelunternehmer die Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004(5) nicht in Anspruch nehmen können.
(17)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 werden die Analysemethoden zum Nachweis des Gehalts an ASP (amnesic shellfish poison) der genießbaren Teile von Weichtieren festgelegt. Die Methode 2006.02 ASP ELISA, veröffentlicht in der Ausgabe Juni 2006 des AOAC Journal, sollte als alternative Screening-Methode zur Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) zum Nachweis von ASP in Muscheln angesehen werden. Der Vorteil der ELISA-Methode besteht darin, dass große Mengen an Proben relativ kostengünstig untersucht werden können.
(18)
Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht vor, dass Einhufer ggf. auf Rotz zu untersuchen sind. Für diejenigen Einhufer oder deren Fleisch, die/das aus Ländern stammen/stammt, welche nicht frei von dieser Krankheit sind, sollte eine ausführliche Fleischuntersuchung auf Rotz vorgeschrieben sein.
(19)
Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(3)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(4)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 13).

(5)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 46).

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