Präambel VO (EG) 2007/1248

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 279 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin(3) enthält Vorschriften, die eine ordentliche Verwaltung der Ausgaben der Gemeinschaft sowohl in Bezug auf den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, Abteilung Garantie, als auch in Bezug auf die Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich gewährleisten, wobei die Grundsätze des effizienten Finanzmanagements, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4) verankert sind, maßgebend sind.
(2)
Was den Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 — Ausgaben im Agrarbereich — anbelangt, so ergibt sich aus der Festlegung der Obergrenzen in dem Finanzrahmen 2007—2013, die im Anhang I zur Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5) ( „die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2006” ) vom 17. Mai 2006 beziffert sind, dass die Beibehaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgesehenen Agrarleitlinie nicht mehr notwendig ist.
(3)
Die übrigen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin im Agrarbereich in Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 sind durch die Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ersetzt worden(6).
(4)
Was den Teil II der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 — Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich — anbelangt, so sind für die Finanzierung des Garantiefonds und der Reserve für Soforthilfen keine besonderen Vorschriften und Maßnahmen, die im Kontext des Eigenmittelsystems Ausnahmen darstellen, mehr notwendig. Die Reserve für Darlehensgarantien wird im Finanzrahmen 2007—2013 der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006 durch eine Haushaltslinie unter der Rubrik 4 mit der Bezeichnung „Die EU als globaler Akteur” ersetzt. Die wesentlichen Grundsätze, die auf die Reserve für Soforthilfen Anwendung finden, sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7) enthalten, die Höhe der Reserve für Soforthilfen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind dagegen in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006. Da die Interessen Dritter nicht unmittelbar betroffen sind, müssen diese in keine Verordnung aufgenommen werden.
(5)
Alle Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 sind daher überflüssig geworden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 sollte deshalb aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 13. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 8 vom 12.1.2007, S. 3.

(3)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

(4)

ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(5)

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(7)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

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