Artikel 9 VO (EG) 2007/1265
Zusätzliche Anforderungen
(1) Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass das betreffende Personal mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das an der Flugplanung beteiligte Personal des IFPS mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.
(3) Die Flugsicherungsorganisationen
- a)
- entwickeln und pflegen Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen, die dem zuständigen Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;
- b)
- sorgen dafür, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
- c)
- gewährleisten, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung
- a)
- Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen entwickelt und pflegt, die dem zuständigen Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;
- b)
- dafür sorgt, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
- c)
- gewährleistet, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.
(5) Betreiber gemäß Artikel 3 Absatz 1 treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Personal, das Funkausrüstungen bedient, ordnungsgemäß über diese Verordnung unterrichtet wird, dass es für die Handhabung dieser Ausrüstung angemessen geschult wird und dass im Cockpit nach Möglichkeit Anleitungen vorhanden sind.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen, einschließlich der Veröffentlichung der einschlägigen Informationen in den nationalen Luftfahrthandbüchern.
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