Präambel VO (EG) 2007/1274
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Erklärung des Rates und der Kommission zu Regionen in äußerster Randlage, die sie gemeinsam auf der Ratstagung der Fischereiminister vom 27. Juli 2006 abgegeben haben(3), wird die Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors in diesen Regionen betont. Dabei ist den Besonderheiten der Fischereitätigkeiten in diesen Regionen Rechnung zu tragen. Außerdem sind die Maßnahmen unter Berücksichtigung der laufenden Studie über dieses Thema und der Bewertung des Zustands der Fischereiressourcen in den betreffenden Regionen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) zu erlassen.
- (2)
- Im Anschluss an diese Erklärung haben Frankreich und Portugal Entwicklungspläne für Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion und die Azoren erlassen. Der STECF hat die Auswirkungen dieser Pläne auf die Fischereiressourcen auf seiner Plenarsitzung vom April 2007 bewertet.
- (3)
- Gleichzeitig wurden der Kommission ergänzende Angaben über die vorgeschlagenen Regularisierungen einer bedeutenden Zahl von Schiffen übermittelt, die vor dem 31. Dezember 2006 Fangtätigkeiten durchgeführt haben und in den Regionen in äußerster Randlage weiterhin aktiv sind, ohne im Flottenregister der Gemeinschaft registriert zu sein. Solche Regularisierungen gelten als Ausdehnungen der Entwicklungspläne.
- (4)
- Die Entwicklungspläne tragen zur nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors in den Regionen in äußerster Randlage bei. In diesem Rahmen sind die Referenzgrößen bei einigen der in den Regionen in äußerster Randlage registrierten Flotten neu festzusetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission(4) ist daher entsprechend zu ändern.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
- (2)
ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1646/2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 1).
- (3)
Dokument Nr. 11823/06 ADD 1 des Rates vom 20. Juli 2006.
- (4)
ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1570/2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 6).
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