ANHANG VO (EG) 2007/1275
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt A erhält folgende Fassung:
ABSCHNITT A
Für die folgenden tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gelten die in den Abschnitten B, C und D festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:- —
frisches Fleisch,
- —
Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen,
- —
Fleischerzeugnisse,
- —
behandelte Därme,
- —
ausgelassene tierische Fette,
- —
Grieben und
- —
Gelatine.
- b)
-
In Abschnitt C wird folgende Nummer 5 hinzugefügt:
- 5.
-
Bei der Einfuhr von behandelten Därmen, die ursprünglich aus einem Land oder einer Region mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
- a)
- Das Land oder die Region ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 als Land oder Region mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;
- b)
- die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land oder der Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
- c)
-
wenn die Därme aus einem Land oder einer Region stammen, wo einheimische BSE-Fälle aufgetreten sind:
- i)
- Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren, oder
- ii)
- die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V und wurden nicht aus solchem gewonnen.
- c)
-
In Abschnitt D wird folgende Nummer 5 hinzugefügt:
- 5.
-
Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einer Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
- a)
- Das Land oder die Region ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 als Land oder Region mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;
- b)
- die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land oder der Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
- c)
-
wenn die Därme aus einem Land oder einer Region stammen, wo einheimische BSE-Fälle aufgetreten sind:
- i)
- Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren, oder
- ii)
- die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V und wurden nicht aus solchem gewonnen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
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