ANHANG VO (EG) 2007/1275

Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT A

Für die folgenden tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gelten die in den Abschnitten B, C und D festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:

frisches Fleisch,

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen,

Fleischerzeugnisse,

behandelte Därme,

ausgelassene tierische Fette,

Grieben und

Gelatine.

b)
In Abschnitt C wird folgende Nummer 5 hinzugefügt:

5.
Bei der Einfuhr von behandelten Därmen, die ursprünglich aus einem Land oder einer Region mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)
Das Land oder die Region ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 als Land oder Region mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;
b)
die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land oder der Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
c)
wenn die Därme aus einem Land oder einer Region stammen, wo einheimische BSE-Fälle aufgetreten sind:

i)
Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren, oder
ii)
die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V und wurden nicht aus solchem gewonnen.

c)
In Abschnitt D wird folgende Nummer 5 hinzugefügt:

5.
Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einer Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)
Das Land oder die Region ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 als Land oder Region mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;
b)
die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land oder der Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
c)
wenn die Därme aus einem Land oder einer Region stammen, wo einheimische BSE-Fälle aufgetreten sind:

i)
Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren, oder
ii)
die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V und wurden nicht aus solchem gewonnen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

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