Artikel 2 VO (EG) 2007/1279

Die Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm, auch ausgerüstet, mit Ursprung in Thailand und der Türkei, die unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 eingereiht werden, werden eingestellt, und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber diesen Ländern werden aufgehoben.

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