Präambel VO (EG) 2007/129

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Während der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde einigten sich die Gemeinschaft und einige andere Länder darauf, dass die Zollfreiheit außer für die pharmazeutischen Erzeugnisse des Kapitels 30 und der Positionen 2936, 2937, 2939 und 2941 des Harmonisierten Systems (HS) auch für bezeichnete pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen” (INN) gelten sollte, für bestimmte Salze, Ester und Hydrate dieser INN sowie bezeichnete Zwischenprodukte, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, vom Zoll befreit werden.
(2)
Die im „Record of Discussions” (Diskussionsprotokoll) enthaltenen Ergebnisse der Fachgespräche wurden in die Liste der Zollzugeständnisse der Teilnehmer aufgenommen, die dem Protokoll von Marrakesch zum GATT 1994 beigefügt ist.
(3)
Die Teilnehmer beschlossen, dass Vertreter der WTO-Mitglieder, die Vertragspartei des „Record of Discussions” sind, unter Leitung des WTO-Rates für den Handel mit Waren zusammenkommen — in der Regel spätestens alle drei Jahre — um zu prüfen, ob in die Liste der Erzeugnisse zusätzliche pharmazeutische Erzeugnisse aufgenommen und damit vom Zoll befreit werden sollen.
(4)
Im Verlaufe dreier solcher Prüfungen wurde beschlossen, dass für einige zusätzliche INN und Zwischenprodukte, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, Zollfreiheit gelten sollte, dass einige dieser Zwischenprodukte in die Liste der INN übernommen werden sollten und dass die Liste der Präfixe und Suffixe für Salze, Ester oder Hydrate von INN erweitert werden sollte.
(5)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(*) wurden die Kombinierte Nomenklatur (KN) eingeführt und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.
(6)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1930/2006 (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 9).

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