Präambel VO (EG) 2007/1293

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Antidumpinggrundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) (nachstehend „Antisubventionsgrundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen und Gegenstand der Überprüfung
(1)
Am 18. Juni 2002 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Taiwan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls(3) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan eingeführt (nachstehend „ursprüngliche Antidumpinguntersuchung” genannt). Sie lagen zwischen 17,7 % und 38,5 %. Die Maßnahmen liefen von Rechts wegen am 18. Juni 2007 gemäß der Mitteilung der Kommission über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen(4) aus.
(2)
Die endgültigen Ausgleichszölle auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs (nachstehend „CD-R” genannt) aus Indien wurden am 5. Juni 2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien(5) eingeführt (nachstehend „ursprüngliche Antisubventionsuntersuchung” genannt). Sie beliefen sich auf 7,3 %.
2.
Frühere Untersuchungen betreffend Einfuhren von CD-R aus der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia
(3)
Mit dem Beschluss 2006/753/EG(6) stellte die Kommission das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt), Hongkong und Malaysia ein (nachstehend „Einstellungsbeschluss” genannt), da die Einführung von Maßnahmen nicht im Gemeinschaftsinteresse gelegen hätte. Die Kommission war zu dem Schluss gelangt, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund seines geringen Marktanteils aus der Einführung von Maßnahmen keine spürbaren Vorteile erwachsen würden. Die Einführung von Maßnahmen wurde daher angesichts der erheblichen negativen Auswirkungen auf Einführer, Vertriebsgesellschaften, Einzelhändler und Verbraucher als unverhältnismäßig erachtet.
3.
Einleitung einer Überprüfung
(4)
Am 22. März 2007 leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(7) (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung” genannt) eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan sowie eine teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien ein.
(5)
Die von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten Überprüfungen waren beide auf die Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft beschränkt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der entsprechende Beschluss möglicherweise rückwirkend zum 5. November 2006, d. h. dem Tag des Inkrafttretens des Einstellungsbeschlusses, gelten würde. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz wurden die Überprüfung der Antidumpingzölle auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan und die Überprüfung der Ausgleichszölle auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien in einer Untersuchung zusammengefasst.
(6)
Wie bereits erwähnt, liefen die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan am 18. Juni 2007 aus. Die Überprüfung betreffend Taiwan wurde daher eingestellt. Bei der bis zu jenem Zeitpunkt offiziell durchgeführten Untersuchung konzentrierte sich die Kommission auf die Frage, ob die zwischen dem 5. November 2006 und dem 18. Juni 2007 entrichteten Zölle rückwirkend aufgehoben werden sollen.
(7)
Um das Verfahren zu straffen und die Kohärenz ihrer Maßnahmen sicherzustellen, fasste die Kommission die Schlussfolgerungen der beiden Überprüfungen in der vorliegenden Verordnung zusammen.
4.
Von dem Verfahren betroffene Parteien
(8)
Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, Einführer und Verwender sowie Ausführer und Vertreter Indiens und Taiwans offiziell von der Einleitung des Verfahrens. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Da die Überprüfungen auf Aspekte des Interesses der Gemeinschaft beschränkt waren, übermittelte die Kommission lediglich den in der Gemeinschaft ansässigen Parteien Fragebogen, d. h. den Gemeinschaftsherstellern sowie den Einführern und Verwendern in der Gemeinschaft. Den Fragebogen beantworteten ein Hersteller, 14 Einführer und 10 Verwender.
(9)
Ferner erhielt die Kommission ein Schreiben des Ausschusses europäischer CD-R-Hersteller (nachstehend „CECMA” genannt), der in den ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsverfahren sowie in den mit dem Einstellungsbeschluss beendeten Verfahren den Antragsteller darstellte; ein weiteres Schreiben ging vom früheren Vertreter des im Einstellungsbeschluss als „Unternehmen D” bezeichneten Gemeinschaftsherstellers ein.
(10)
Stellungnahmen übermittelten außerdem weitere interessierte Parteien, namentlich Vertriebsgesellschaften und Lieferanten eines indischen Ausführers.
(11)
Die Kommissionsdienststellen analysierten die Stellungnahmen und Argumente der interessierten Parteien mit der gebotenen Sorgfalt. Angesichts der Lage der Gemeinschaftsproduktion beschränken sich die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
5.
Untersuchungszeitraum
(12)
Die Untersuchung der Aspekte des Gemeinschaftsinteresses betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 (nachstehend „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” genannt). Die Untersuchung der für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
6.
Betroffene Ware und gleichartige Ware
6.1.
Betroffene Ware
(13)
Gegenstand der Überprüfung sind bespielbare Compact Discs (CD-R) mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware” genannt), die derzeit unter dem KN-Code ex85234011 eingereiht werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
(14)
Dieselbe Ware mit Ursprung in Taiwan war zwischen dem 22. März 2007, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, und dem 18. Juni 2007, als die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan ausliefen, Gegenstand der Überprüfung.
(15)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um eine Polycarbonatscheibe, die mit einer Farbschicht, einer Reflexionsschicht und einer Schutzschicht überzogen ist. CD-R können zwar in mehreren Schritten beschrieben werden, die aufgezeichneten Informationen sind aber nicht löschbar. CD-R dienen der optischen Speicherung von digitalen Daten oder Musik.
(16)
CD-R werden nach der Art der gespeicherten Daten (Daten-CD-R und Musik-CD-R), der Speicherkapazität und der reflektierenden Metallschicht unterschieden sowie danach, ob sie bedruckt sind oder nicht. Alle Typen von CD-R weisen die gleichen materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen auf. Daher werden sie als eine einzige Ware angesehen.
6.2.
Gleichartige Ware
(17)
Im Rahmen der laufenden Verfahren wurde die Vergleichbarkeit der betroffenen Ware mit den in die Gemeinschaft eingeführten bzw. dort hergestellten CD-R nicht in Frage gestellt. Daher werden die CD-R-Typen mit Ursprung in Indien oder Taiwan und die in der Gemeinschaft hergestellten CD-R-Typen als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 1 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung angesehen.
B.
GEMEINSCHAFTSPRODUKTION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
1.
Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dem mit dem Einstellungsbeschluss beendeten Verfahren
(18)
In diesem Verfahren (vgl. Randnummern 28 und 58 ff. des Einstellungsbeschlusses) stellten die Kommissionsdienststellen fest, dass die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung auf 10 Hersteller entfiel. Lediglich einer von ihnen (Manufacturing Advanced MEDIA (MAM-E)) wurde als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung angesehen.
2.
Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den laufenden Verfahren
(19)
Keiner der Hersteller, deren Produktion im Einstellungsbeschluss in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einbezogen wurde, arbeitete an dem laufenden Verfahren mit.
(20)
Ferner liegen der Kommission Beweise dafür vor, dass das einzige Unternehmen, das in dem Verfahren, das zum Einstellungsbeschluss führte, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildete, in Liquidation gegangen war. Dies wurde in einem Schreiben seines früheren Vertreters bestätigt. Die Kommission erhielt darüber hinaus eine Abschrift der Gerichtsentscheidung über die Einleitung des Liquidationsverfahrens, mit der der Betrieb des Unternehmens eingestellt wurde. Der Fragebogen der Kommission wurde mit dem Vermerk „gerichtliches Liquidationsverfahren” (liquidation judiciaire) zurückgesandt.
(21)
Der CECMA befürwortete zwar die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, legte aber weder einen Fragebogen noch andere Nachweise im Namen eines Gemeinschaftsherstellers, der Mitglied des CECMA ist, vor.
(22)
Ein weiteres Unternehmen (Unternehmen A im Einstellungsbeschluss) teilte der Kommission mit, dass es seine Produktion in der Gemeinschaft eingestellt hat.
(23)
Schließlich erhielt die Kommission noch eine Antwort des im Einstellungsbeschluss als „Unternehmen b” bezeichneten Gemeinschaftsherstellers. Auch damit konnten die Feststellungen des Einstellungsbeschlusses nicht widerlegt werden, denen zufolge das Unternehmen B nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufzunehmen und seine Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion auszuschließen war (vgl. Randnummer 40 des Einstellungsbeschlusses).
(24)
Es wird daher der Schluss gezogen, dass es keinen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr gibt und daher auch kein Interesse der Gemeinschaft vorliegt.
C.
RÜCKWIRKUNG
(25)
Angesichts obiger Feststellungen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan und die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens des Einstellungsbeschlusses aufgehoben werden.
(26)
Die endgültigen Antidumpingzölle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan, welche ab 5. November 2006 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, sowie die endgültigen Ausgleichszölle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien, welche ab 5. November 2006 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, sollten zurückgezahlt oder erlassen werden.
(27)
Die Rückzahlung bzw. der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden im Einklang mit den einzelstaatlichen Zollvorschriften zu beantragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(3)

ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 2.

(4)

ABl. C 130 vom 12.6.2007, S. 17.

(5)

ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 1.

(6)

Beschluss 2006/753/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs (CD-R) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 15).

(7)

ABl. C 66 vom 22.3.2007, S. 16.

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