Artikel 3 VO (EG) 2007/1299
Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die nachstehenden Unterlagen vorgelegt und die folgenden Angaben gemacht werden:
- a)
- die Statuten;
- b)
- die Angabe der zum Handeln namens und für Rechnung der Erzeugergemeinschaft berechtigten Personen;
- c)
- die Angabe der Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen;
- d)
- der Nachweis, dass die Bestimmungen des Artikels 2 eingehalten werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.