Artikel 5 VO (EG) 2007/1299

(1) Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im jeweiligen Mitgliedstaat. In der Mitteilung ist für jede Gemeinschaft Folgendes anzugeben:

a)
der Name der Gemeinschaft,
b)
der Geschäftssitz,
c)
das Anerkennungsdatum,
d)
die Zahl der Mitglieder und
e)
die Fläche, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft in dem der Mitteilung vorausgehenden Jahr mit Hopfen bebaut wurde.

2. Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

3. Das Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften mit den Namen und Anschriften der Gemeinschaften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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