Präambel VO (EG) 2007/1299
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82(1), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission vom 28. Juni 1972 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
- (2)
- Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 vorgesehenen Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft umfassen insbesondere die Anwendung gemeinsamer Regeln für die Erzeugung und die Vermarktung auf der ersten Vermarktungsstufe sowie den Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Größe. Es ist notwendig, diese Bedingungen näher zu umreißen.
- (3)
- Um eine gewisse Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten, ist es angebracht, bestimmte Einzelheiten betreffend den Antrag auf Anerkennung, ihre Gewährung und ihren Widerruf zu regeln.
- (4)
- Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erzeugergemeinschaften vorzusehen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 29.
- (2)
ABl. L 148 vom 30.6.1972, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 (ABl. L 363 vom 23.12.1987, S. 27).
- (3)
Siehe Anhang I.
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