Artikel 14 VO (EG) 2007/1303

Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1) Zwischen den Mitgliedstaaten werden Informationen in dem im Anhang vorgegebenen Format ausgetauscht, das auf dem Standard „extensible mark-up language” (XML) beruht.

(2) Berichtigungen der in Absatz 1 genannten Informationen sind deutlich zu kennzeichnen.

(3) Gehen bei einem Mitgliedstaat elektronische Informationen von einem anderen Mitgliedstaat ein, so sorgt er dafür, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

(4) Die Datenangaben im Anhang, die die Kapitäne gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in ihrem Logbuch erfassen müssen, sind auch für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten obligatorisch.

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