Artikel 16 VO (EG) 2007/1303

Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten

(1) Der Zugang zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Daten erfolgt das ganze Jahr über rund um die Uhr über eine gesicherte Internetverbindung.

(2) Die Mitgliedstaaten tauschen die sachdienlichen technischen Informationen aus, um den gegenseitigen Zugang zu elektronischen Logbüchern zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten

a)
sorgen dafür, dass die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Daten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Daten vertraulich behandelt werden;
b)
treffen alle notwendigen Maßnahmen, um solche Daten gegen unabsichtliche oder unbefugte Zerstörung, unabsichtlichen Verlust, Beeinträchtigung, Weiterleitung oder unerlaubte Einsicht zu schützen.

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