Artikel 3 VO (EG) 2007/1303

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Fangeinsatz” : alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät und dem Entnehmen des Fangs;
b)
„gemeinsamer Einsatzplan” : die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel.

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