Artikel 8 VO (EG) 2007/1303
Rückmeldungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge zu jeder Übertragung von Logbuch-, Umlade- oder Anlandedaten eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.
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