Präambel VO (EG) 2007/1314

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum wurde mit dem EWR-Erweiterungsübereinkommen vereinbart, das am 25. Juli 2007 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von den EWR-Bewerberländern unterzeichnet wurde.
(2)
Bis zum Abschluss der für die Annahme des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2007 erforderlichen Verfahren wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, das die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens vorsah. Dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2007/566/EG des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen(2) genehmigt.
(3)
Das EWR-Erweiterungsabkommen sieht ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Island von 1972 vor. In diesem Zusatzprotokoll sind neue zollfreie Jahreskontingente für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Island vorgesehen.
(4)
Damit die neuen Zollkontingente angewendet werden können, muss die Verordnung (EG) Nr. 499/96 entsprechend geändert werden.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten, denen zufolge diese chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen angewendet werden. Der Einfachheit halber sollten diese Vorschriften auch auf die Zollkontingente angewendet werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vorgesehen sind.
(6)
Die in dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente sollten anfänglich als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angesehen werden. Deswegen sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 jener Verordnung nicht angewendet werden.
(7)
Gemäß dem Zusatzprotokoll werden die nicht ausgeschöpften Mengen des Zollkontingents für gefrorene Kaisergranate für 2007 auf das entsprechende Zollkontingent für 2008 übertragen.
(8)
In Einklang mit dem Beschluss 2007/566/EG sind die neuen Zollkontingente ab 1. September 2007 anwendbar. Diese Verordnung sollte daher ab dem gleichen Zeitpunkt anwendbar sein und unverzüglich in Kraft treten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2004 (ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 5).

(2)

ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

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