Artikel 1 VO (EG) 2007/1324

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 9 wird „1. Juni” durch „1. Mai” ersetzt;
2.
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 20. Mai gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Nur die in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen ab dem 1. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 stellen.;

3.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Lizenzantrag kann nur gestellt werden:

a)
vom 20. bis 30. November des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des folgenden Jahres;
b)
vom 1. bis 10. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember desselben Jahres.;

4.
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten Einfuhrlizenzen nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt werden. Die Einfuhrlizenzen enthalten in Feld 24 eine der in Anhang XX aufgeführten Eintragungen.;

5.
Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang XX angefügt.

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