Präambel VO (EG) 2007/1338

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007(2) hat der Rat anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2007 eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits genehmigt.
(2)
Dieses Protokoll sieht die Erhöhung der Menge der Zollkontingente für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Orangen mit Ursprung in Ägypten vor. Diese Mengenerhöhung gilt ab 1. Juli 2007.
(3)
Mit seinem Beschluss vom 22. Oktober 2007(3) hat der Rat anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2007 eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits genehmigt.
(4)
Dieses Protokoll sieht ein neues Jahreszollkontingent für die Einfuhr in die Gemeinschaft eines besonderen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses mit Ursprung in Israel vor. Das neue Zollkontingent gilt ab dem ersten Tag des auf die Unterzeichnung des Protokolls folgenden Monats.
(5)
Für die Anwendung der in diesen Protokollen vorgesehenen Zollzugeständnisse muss die Liste der Zollkontingente für Ägypten und für Israel in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.
(6)
Da das Zollkontingent für Israel für das Jahr 2007 nicht ab dem 1. Januar 2007 gilt, muss die Menge des neuen Zollkontingents für 2007 so festgelegt werden, dass sie geringer ist als das Jahreszollkontingent.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 ist daher entsprechend zu ändern.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1712/2006 der Kommission (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 7).

(2)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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